Es besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen
Versicherungsvertreter und Strukturvertrieb (hier AWD)! Eine
unfassbare Entscheidung - richtungwseisend und in allen
Punkten richtig.
…dass zwischen den Streitparteien ein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und die
Provisionsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 138 BGB
unwirksam sind , ist der Tenor dieses Urteils.
Endlich einmal eine Entscheidung, die die Struktursysteme
verstanden hat!
Wir empfehlen, die nachfolgenden Inhalte des Urteils
genüsslich zu lesen (Urteil wurde nur verkürzt wiedergegeben).
In diesem Rechtsstreit ging es um Provisions-Rückzahlungen,
die ein Handelsvertreter gegenüber dem Strukturvertrieb
leisten sollte.
“Maßgeblich dafür, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt,
ist die persönliche Abhängigkeit. Dies ergibt sich aus dem
Umkehrschluss des § 84 HGB. Unselbständig und deshalb
persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im
Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann.
Insbesondere die Weisung, detaillierte Berichte
über die eigene Aktivitäten zu geben, sind mit dem Status
eines freien Handelsvertreters nicht vereinbar. Nur
dann, wenn ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen ist,
sind besondere Berichtspflichten vom BGH akzeptiert.
Eine statusrelevante Einschränkung der selbständigen
Bestimmung der Arbeitszeit kann sich auch dann ergeben, wenn
ein Verbot jeglicher anderer Tätigkeit dazu führt, dass der
Versicherungsvertreter nicht mehr über die Dauer seiner
Arbeitszeit bestimmen kann und darauf angewiesen ist, seinen
Lebensunterhalt allein aus der geschuldeten Tätigkeit zu
bestreiten (BAG Urteil vom 15.02.1999, Aktenzeichen 5 AZR
169/99).
Bereits aus einem weit gefassten und
ungewöhnlich einschneidend formulierten Wettbewerbsverbot kann
sich ergeben, dass für den Mitarbeiter keine Möglichkeit
besteht, seine Arbeitskraft außerhalb der Vertragsbeziehungen
einzusetzen. Die von der Klägerin in ihrem
Standardvertrag für Handelsvertreter gewählte Formulierung,
der Handelsvertreter dürfe Produkte, die nicht in der
Provisionsliste der Klägerin stünden, nicht vermitteln, kann
vom Handelsvertreter zumindest so verstanden werden, dass ihm
eine Tätigkeit als Handelsvertreter – auch wenn sie nicht in
Konkurrenz zur Klägerin steht – untersagt werden soll. Auch
die ausdrückliche Betonung der Verpflichtung zur ständigen
Pflege des vom Handelsvertreter vermittelten Bestandes
verstärke die Bindungen des Handelsvertreters an die Klägerin
in höherem Maße als dies üblich sei.
Zwar hat der hier zugrunde liegende Vertrag die
Berechtigung des Handelsvertreters enthalten, seine Tätigkeit
frei zu gestalten. Dennoch hat er auch gleichzeitig
eine Weisungsbefugnis der Klägerin über Ort und Zeit der
Tätigkeit des Handelsvertreters enthalten, wenn wichtige
Gründe dies erforderlich machen. Nach einer
Zeugenvernehmung stand für die Berufungskammer fest, dass die
vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien als
Arbeitsverhältnis zu werten sind. Es konnte zwar nicht
festgestellt werden, dass die Klägerin selbst konkrete auf Ort
und Zeit der Tätigkeit und deren inhaltliche Ausgestaltung
bezogene Weisungen erteilt hat. Sie hat sich hierzu aber ihrer
Handelsvertreter bedient, die als Führungskräfte das Team, dem
der Beklagte zugeordnet war, geleitet haben. Die Teamleiter
und die weiteren übergeordneten Handelsvertreter handelten im
Rahmen der von der Klägerin geschaffenen Organisation. Sie
taten dies auch im Geiste des Systems der Klägerin.
Im Übrigen hatte der Beklagte die Tätigkeit, wie
offenbar andere ausgewählte Handelsvertreter auch,
ausschließlich im Büro … aufgenommen, bevor man ihm dort den
Handelsvertretervertrag zur Unterschrift vorgelegt hat.
Direkten kommunikativen Kontakt hatte der Beklagte offenbar
nur im Zusammenhang mit von der Klägerin erteilten
Abrechnungen und den Schreiben der Klägerin in Vorbereitung
Kündigung und der Endabrechnung. Mit der Zuweisung zum
Büro … hat die Klägerin auch die Weichen dafür gestellt, dass
der Beklagte sich den dort üblichen Gepflogenheiten
untergeordnet hat. Hierzu gehört auch der Umstand,
dass Tätigkeit überwiegend in diesem Büro durchgeführt wurde.
Die Zeugen … gaben an, jeweils am Montag ab 9.00 Uhr im
Büro zur Berichterstattung bereitgestanden zu haben. Sie waren
ebenso jeweils dienstags am späten Nachmittag zur
telefonischen Bearbeitung ihrer Vermittlungstätigkeit im Büro.
Weiter berichten sie, am Freitag zur Fortbildung gekommen zu
sein, zur Teilnahme hätten sie sich verpflichtet gefühlt.
Weiter berichteten beide vom samstags als Termin, an dem
eventuell nachgearbeitet werden sollte. Der Zeuge … spricht
weiter von täglichen telefonischen Meldungen über laufende
Aktivitäten. Beide berichten, ihnen sei bei freiwilligen
Pflichtveranstaltungen Konsequenzen, etwa im Hinblick auf den
Vorschuss angedroht worden. Der Zeuge … berichtet, ihm sei
gesagt worden, er müsse ins Büro kommen, obwohl er gerne zu
Hause in … gearbeitet hätte. Ein weiterer Zeuge führte aus,
dass die Mitarbeiter auf unterster Hierarchiestufe im Büro …
keinen festen Arbeitsplatz hatten, trotz der Zahlung eines
Betrages von 400,00 € monatlich. Der Zeuge … berichtete
weiter, dass der Büroleiter eine Gesprächskultur pflegte, die
offenbar gefürchtet wurde. Ein Zeuge sagte aus, dass es
Pflichttermine gegeben habe und dass in diesem Zusammenhang
wohl auch von Sanktionen bei Nichterscheinen die Rede war.
Allen Aussagen der Zeugen war allerdings gemeint, dass
konkret keine Angaben darüber gemacht werden konnten, wann
unter Androhung von Konsequenzen in welchem Sachzusammenhang
Weisungen erteilt wurden. Deutlich ist für die Berufungskammer
nur geworden, dass sich Mitarbeiter auf der Ebene, auf der
sich der Beklagte befunden hat, gehalten fühlten, sich an die
im Büro kursierenden Regeln zu halten.
Deutlich wurde aber, dass der Beklagte befürchten
konnte, seine Bereitschaft, seiner Führungskraft zu folgen,
habe Auswirkungen auf die Bereitschaft der Klägerin, ihm
weiter Vorschüsse zu zahlen. Der Hinweis auf die Möglichkeit
des Wegfalls des Vorschusses ist eher deklaratorischer Natur.
Gleichwohl ist er aber als Instrument zur Steuerung
des Verhaltens des Handelsvertreters geeignet.
Die Aussagen der Zeugen haben die Kammer davon
überzeugt, dass der Beklagte sich wie auch andere
Handelsvertreter auf seiner Stufe für verpflichtet gehalten
hat, Spielregeln, Aufforderungen zu Gesprächen, Teilnahme an
freiwilligen Pflichtterminen und Anregungen zur Nacharbeit am
Samstag nachzukommen.
Der Umstand, dass eigene Betriebsmittel nicht zur
Verfügung standen in Verbindung mit der Beteiligung an einer
Bürogemeinschaft, die monatlich mit 400,00 € zu Buche schlug
und deshalb ökonomisch sinnvoll war, obwohl damit ein fester
Arbeitsplatz nicht verbunden war, verstärkt dies. Bereits das
Fehlen eines festen Arbeitsplatzes im gemeinsamen Büro ist ein
Indiz dafür, dass der Beklagte in seinen Entscheidungen wann
und wo er arbeiten will, nicht frei war… Bei einer
Gesamtschau ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer,
dass die rechtliche Beurteilung des Beklagten, er sei
weisungsabhängig gewesen, zutrifft.
Die Vergütungen stellen sich zunächst als typische und
rechtlich unproblematische Form der Einfußnahme der Klägerin
auf ihre Handelsvertreter dar. Allerdings ist nicht zu
verkennen, dass über das Vergütungssystem selbst eine
hierarchische Struktur geschaffen wird, in der ein
Handelsvertreter, der eine höhere Stufe erklommen hat, in
seinen Verdienstmöglichkeiten im hohen Maß vom
wirtschaftlichen Erfolg der ihm zugeordneten, einen geringeren
Stufe angehörigen Handelsvertreter abhängig. Der Teamleiter
erhält für jede Bewertungseinheit bis zu 80 % dessen, was dem
Teammitglied zusteht. Dieser Effekt wird über die
Vorschussvereinbarung noch verstärkt. Über den so genannten
linearen Provisionsvorschuss sahen sich die Neueinsteiger
zunächst finanziell abgesichert. Diese finanzielle Absicherung
hat aber eine über die Ausbildungsphase hinausgehende
Funktion. Sie dient der Stabilisierung der Über-
Unterordnungsverhältnisse. Über die Ausbildungsphase hinaus
und zwar für den Fall, dass der Handelsvertreter der unteren
Stufe hinter dem durch den linearen Provisionsvorschuss
markierten Plansoll zurück bleibt. Wir der Plansoll nicht
erreicht, ist im Falle des Ausscheidens die Hälfte zurück zu
zahlen.
Diese Struktur, die zum Konflikt zwischen den
Parteien geführt hat, ist offenbar von der Klägerin bewusst
konstruiert worden. Dies zeigen die zahlreichen
Verfahren der Klägerin gegen ausgeschiedene Handelsvertreter,
deren Ergebnisse sie dem Gericht vorgelegt hat. Ob das
Vergütungssystem unter Einbeziehung der Vereinbarungen vom
Beklagten zu erstattender Kosten gegen § 138 BGB verstößt,
kann dahingestellt bleiben. Die Regelungen sind darüber hinaus
in ihrer Gesamtheit nicht transparent und verstoßen deshalb
auch gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Auch das für das Arbeitsverhältnis eines
Handlungsgehilfen nach §§ 59 ff. HGB gilt der Grundsatz, dass
der Arbeitgeber das Unternehmerrisiko nicht ohne weiteres
vollständig auf den Arbeitnehmer überwälzen kann. Der
Arbeitgeber hat auch die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers
entstehenden Kosten zu tragen.
Das Vertragssystem der Klägerin benachteiligt
vor allem Mitarbeiter, die in dem Tätigkeitsbereich, in dem
sie eingesetzt sind, zum Teil wenig oder keinerlei berufliche
Erfahrungen haben. Bei dieser Personengruppe, zu der
der Beklagte gehört, ist es Risiko, letztlich erfolglos zu
bleiben, hoch. Diese Personengruppe wird aber für den Fall der
Erfolglosigkeit und der damit verbundenen Kündigung mit den
Kosten, die sie durch ihre Tätigkeit und den notwendigen
Erwerb von Branchenkenntnissen und – Techniken verursacht
haben, vollständig belastet.
Diese Personengruppe trägt insofern nicht nur
das Risiko nichts zu verdienen, sie finanziert auf eigenes
Risiko den Versuch, festzustellen, ob sie für die Tätigkeit
bei der Klägerin auf Dauer geeignet ist.
Die Berufungskammer sieht nicht, dass bei
Unterzeichnung des Handelsvertretervertrages die tatsächliche
Belastung für den Beklagten kalkulierbar war.
Da die Vereinbarung über Vergütung und Kosten
unwirksam sind, hat der Beklagte Anspruch nach § 59 HGB auf
die ortsübliche Vergütung für seine Tätigkeit. Diese
übersteigt unter Berücksichtigung des Betrages, der dem
Beklagten zugeflossen ist, die in diesem Verfahren geltend
gemachten Ansprüche der Klägerin.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern
und die Klage abzuweisen.”
Gegen dieses Urteil wurde Revision beim
Bundesarbeitsgericht eingelegt ( Az.5
AZR 638 + 639/08) . Die Parteien einigten sich im
Oktober 2009 im Rahmen eines Vergleichs.