exdvag.de
Hintergründe und Informationen für
Kunden und Mitarbeiter der Deutschen Vermögensberatung - DVAG

 

Auszug aus dem Handelsvertreterblog

05

Projekt 8

Allgemein, DVAG RA Markus Kompa
 

 

“Projekt 18″ hat sich mal der Spaß-Partei-Guido und spätere DVAG-Fuzzi “Dr.” Guido Westerwelle unter die Schuhe kleben lassen und ist mit seinem Guidomobil durch die Lance getuckert. Nach nur 100 Tagen haben die Leute von der verlogenen Industrie-Lobbyisten-Partei die Schnauze voll. Heute sind sie bei 8%. 8% zuviel, wie ich meine.

 

 

Feb 04
Gerade mal 45 Mio. Euro soll er kosten, der Bau der deutschen Vermögensberatung DVAG in Marburg.

Errichtet werden sollen zwei große Glas-Stahl- Bauten mit abgerundeten Ecken als neuer Firmensitz der Holding der DVAG sowie eine dreieckiges Informations- und Kongresszentrum.

Ein Museum, ein Ballsaal, ein Museumscafé und eine Glaskuppel sollen ebenfalls gebaut werden.

Der Bau erinnert ein wenig an die unrümlichen Begleitumstände, mir denen man im Hause DVAG - hier die Allfinanz-DVAG, mit den ehemaligen Außendienstmitarbeitern der AachenMünchener umgegangen ist. Einige AachenMünchener wehrten sich gegen die Übernahme und sollten von der DVAG zum Einsturz gebracht werden.

Vieles wurde auf der Baustelle Rosenstraße in Marburg bereits platt gemacht - In Marburg leistete ein einziges denkmalgeschütztes Haus in der Rosenstraße 9 erheblichen Widerstand. Wegen seiner besonderen Bausweise und aus Gründen der Tradition hieß es zuerst, dass man es erhalten will.

Wie wir nun in der Frankfurter Rundschau lesen mussten, wird die DVAG auch dieses Haus abreißen. Dafür müssten jetzt Parkplätze gebaut werden.

Ob es sich stets bewährt, Altes abzureißen, mag man unterschiedlich beurteilen.

Feb 03
In einem Rechtsstreit des MLP gegen einen Consultant entschied das Oberlandesgericht Bremen am 28.01.2005, dass ein Consultant ein Arbeitnehmer sei und deshalb das Arbeitsgericht für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist.
 
Die Parteien stritten um Provisionen, die der Consultant als Vorschuss erhalten haben soll.
 
Das Oberlandesgericht erkannte, dass der Beklagte kein Handelsvertreter sei – unabhängig von dem Wortlaut des Vertrages – sondern vielmehr Arbeitnehmer. Maßgeblich sei dabei die Vorschrift des Vertrages Nr. 7.2, wonach der Handelsvertreter nicht berechtigt ist, für Wettbewerber oder Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen.
 
Darüber hinaus war dem Consultant jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt.
 
Das Gericht weiter:
 
Schon allein diese die Tätigkeit des Beklagten einengenden Regelungen sprechen für die Annahme, dass er nicht weisungsfrei im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB arbeiten konnte. Hinzu kommt, dass der Beklagte zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität gehalten war, sich für das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen anzueignen und sich insoweit weiter zu bilden.
 
Eine Verpflichtung, vom Prinzipal angebotene Schulungsmaßnahme wahrzunehmen stellt aber einen weiteres wesentliches Merkmal für die Eingliederung des Handelsvertreters in dem Betrieb des Unternehmers dar…
 
Einem Handelsvertreter, der im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbständig ist, wird aber nicht vom Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, Bestandpflege zu betreiben (diese Pflicht war im Vertrag ausdrücklich geregelt).
 
Oberlandesgericht Bremen 28.01.2005, Aktenzeichen 2 W 108/04
Feb 02
Das gestern von uns verlinkt DVAG-Filmchen mit den Amateurdarstellern ist heute schon wieder entfernt worden, genau wie es bisher mit allen Youtube-Verlinkungen von DVAG-Werbezeugs passiert ist. Vor zwei Wochen hatte ich über meinen neuen Lieblingssport geschrieben. Dort treffen Kenner auch den DVAG-Handelsvertreter und Kabarettisten “Don Enzo Matrazzi” wieder.

Zufällig besuchte ich gestern eine Comedy-Veranstaltung, bei der ein anderer regional aktiver Entertainer im Publikum saß, der seit einiger Zeit auch für die DVAG unterwegs ist. Der einst durchaus in der Branche geachtete Mann wird nicht müde, seine Künstler-Kollegen mit Versicherungen usw. beglücken zu wollen. Was die davon halten, das schreibe ich mal besser nicht.

 

Jan 25

Die von der Deutschen Vermögensberatung DVAG so lieb gewonnene Assekurata-Rating bemängelt den Vermögensberatervertrag erheblich. Dies wurde in dem Karriere-Rating im Januar 2008 erneut hervorgehoben.

Es heißt wortwörtlich in dem Rating-Bericht:

„Insbesondere auf Ebene der Direktionsleiter führt die Kündigungsfrist, die aufgrund der vertraglichen Konstellation bis zu 4 Jahre betragen kann, faktisch zu einem BERUFSVERBOT des aussteigenden Vermittlers. Dieses Vorgehen wird von der DVAG als Maßnahme zum Schutz der Struktur begründet. Hierbei soll berücksichtig werden, dass der Vermittler an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert werden kann …..Ferner wird in den Verträgen der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB rechtlich nicht geklärt.“

 

Jan 24

Wir brauchen eine Lobby - ein Verein muss her, sagte ein ehemaliger Vermögensberater kürzlich. Gesagt getan - der Verein soll nach seinen Angaben kurzfristig gegründet werden.

Wenn ein geneigter Leser dieses Blogs Interesse an der Gründung, Gestaltung oder Unterstützung hat, möge er sich bitte bei dem Betreiber dieses Blogs melden, so die Bitte des Gründungsinitiators.

Der Verein soll sich insbesondere um die Belange der Vermögensberater kümmern, um deren Nöte und Schwierigkeiten, auch mit Inhalten des Vertrages mit der Deutschen Vermögensberatung, Kunden oder Kollegen.

Zum besseren Verständnis  : Wussten Sie eigentlich, dass das von der DVAG so hochgelobte Assekurata-Ranking den Vermögensberatervertrag wegen deren Kündigungsfristen “faktisch” als “Berufsverbot” gewertet hat?

 

Jan 16
Am 21.02.2006 entschied das Arbeitsgericht Augsburg, dass eine Vertragsstrafenregelung (hier ging es um 50.000,00 €) eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters darstellt und gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Das Gericht erkannte, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag zwischen der Deutschen Vermögensberatung DVAG und einem Vermögensberater einbezogen wurde.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zunächst gegen das Transparenzgebot verstoßen wurde. Die Vertragsstrafe muss nämlich die auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende  in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Die Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden (so auch BAG in einem Urteil vom 12.01.2005).

Außerdem liegt in der Höhe der Strafe eine unangemessene Beteiligung des Vermögensberaters. Schließlich würde diese Strafe den monatlichen Verdienst des Vermögensberaters um mehr als das 25fache übersteigen.

Das Gericht warf der DVAG vor, die Vertragsstrafe diene in erster Linie der Erschließung neuer Geldquellen, ohne dass ein berechtigtes Interesse besteht.

Arbeitsgericht Augsburg Aktenzeichen 7 Ca 1977/05, Urteil vom 21.01.2006

Jan 15
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2010 gelten folgende Größen:

1. Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 49.950,00 € bzw. im Monat mehr als 4.162,50 € verdienen.

2. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 45.000,00 € bzw. von monatlich höchstens 3.750,00 € berechnet.

3. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 66.000,00 € (alte Bundesländer) bzw. 55.800,00 € (neue Bundesländer) im Jahr.

4. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.500,00 € (alte Bundesländer) bzw. 4.650,00 € (neue Bundesländer) monatlich berechnet.

5. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.555,00 € (alte Bundesländer)/ 2.170,00 € (neue Bundesländer) monatlich.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400,00 € monatlich geblieben.

6. Die Beitragssätze für die Krankenversicherung wurden bereits mit dem 01.01.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet auf 14,6 % festgelegt. Zuzüglich den von den Versicherten allein zu tragenden 0,9 % bedeutet das einen Beitragssatz von 15,5 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei kinderlosen, die das 23ste Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,8 %.

7. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. Kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23sten Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrages zur Pflegeversicherung.

8. Seit dem 01.01.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.

9. Sachbezugswerte 2010: Der Wert für Verpflegung wird ab 01.01.2010 auf 215,00 € angehoben (Frühstück 47,00 €, Mittag- und Abendessen je 84,00 €). Der Wert für die Unterkunft beträgt 204,00 €.

10. Übrigens: Gesetzlich Krankenversicherte können ab 2010 die gesamten Kranken- und Pflegeversicherungskosten von den Steuern absetzen. Bisher galt dies lediglich bis zu einem Betrag von 1.500,00 €. Beim Krankentagegeld zieht das Finanzamt allerdings 4 % ab.

Privatversicherte können die Versicherung absetzen, wenn sie dem Basistarif der privaten Krankenversicherung zahlen.

Arbeitnehmer, die nicht mehr als 1.900,00 € und Selbständige die nicht mehr als 2.800,00 € zahlen, dürfen wie bisher Aufwendungen für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen in ihrer Einkommenssteuererklärung eintragen.

 

Jan 09

 

Am 06.01.2010 kam auf RTL 2 in den Mittagsstunden die 39ste Folge „Zuhause im Glück“.

Für alle die, die die Sendung nicht kennen: Hier hilft der Fernsehsender armen Familien, die schwere Schicksalsschläge erlitten haben, um deren verwahrlostes Heim aufzupäppeln und schick einzurichten.

Diesmal ging es – wir trauen unseren Augen nicht – um einen Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung DVAG aus dem Würzburger Raum. Dieser ist erkrankt und hat offensichtlich nicht genügend Geld, um seine Familie zu ernähren und sich vernünftig einzurichten.

Im Fernsehen sieht man die Aktenberge, die der arme Vermögensberater bewältigen muss.

Es wird eine Woche alles aufgebrochen, abgerissen, gemauert, verputzt, tapeziert und gehämmert. Jetzt hat der Vermögensberater wieder die nötige Grundlage, um seiner Arbeit nachzugehen. Ein schickes Büro inklusive.

Einen Spendenaufruf für verarmte Vermögensberater gab in dieser Sendung nicht.

Vermögensberater, die Kunden über soziale Sicherungssysteme informieren und beraten, jedoch selbst über keine verfügen und in Not geraten, erfahren Gott sei Dank Unterstützung durch RTL II, um die Not zu lindern. Die DVAG hat ja kein Geld übrig und spart bei den Zahlungen an ihre Mitarbeiter, müssen doch die teuren Projekte unterhalten werden. Wir hatten die Diskussion jüngst auf dem Werbeblog der DVAG unter dem Stichwort Honorarberatung.

Jan 08
Der Werbeblog der DVAG bringt in der Debatte um die Honorarberatung weitere Peinlichkeiten zum Vorschein.

Dr. Lach weicht wieder einmal den Fragen eines kritsich fragenden Vermögensberaters, Herrn Kasberger, aus. Wieder einmal wird mit allgemeinen Phrasen erwidert.

Herr Kasberger fragte konkret: “Wieviel erhält die DVAG bei einer Sachversicherung z.B. Wohngebäude 500,00 € p.a. als Abschlußprovision und später als Bestandsprovision.
Wieviel Provision erhaält die DVAG bei Fondspolicen mit 50000,00 € Beitragsssumme und wieviel Bestandsprovision?”

Deutlicher geht`s nicht!

Dr. Lach antwortet: “Im Versicherungsgeschäft sind die Versicherer verpflichtet, die Abschlußkosten auszuweisen.”

Es ist mittlerweile eine für die DVAG beschämende Wahrheit, dass man nicht einmal in der Lage ist, die einfachsten Fragen zu beantworten.

Und damit versucht man, die Honorarberatung zu kritisieren? Ein weiteres trauriges Kapitel in der kurzen Geschichte des DVAG-Werbeblogs.

Aber wie soll man auch argumentieren, wenn man gar keine Argumente hat.

Jan 08
Dr. Lach hat am 7.1.10 seine eigene Antwort gefunden. Er hat den Werbekommentar, die DVAG sei die Nr. 1, gelöscht.

Jetzt hat er, um es allen zu zeigen, dass doch noch was geht, mitgeteilt, dass die DVAG doch die Nr. 1, wenn auch nur in Deutschland sei.

Wir finden, dass dies an Originalität kaum zu überbieten ist.

Jan 07
Kaum geschrieben und veröffentlicht, schon fleißig korrigiert.

Wiederholt durften wir die DVAG auf “leichte” Schwächen, diesmal in ihrem Blogeintrag vom 3.1.10 hinweisen (in diesem Fall die verbotene Lobpreisung, die Nr. 1 zu sein) - schon wurde es korrigiert.

Wie schön, dass zumindest einer unseren Blog aufmerksam liest und daraus seinen Nutzen zieht…..Smilie

 

Jan 06

“Gerade einmal 2 Prozent der Bürger wären bereit, unabhängige Ratschläge zur Finanzvorsorge gegen Honorar zu bezahlen”, glaubt Dr. Lach in dem Werbeblog der deutschen Vermögensberatung DVAG (diesmal unbedingt lesenswert!).

Geschätzter Dr. Lach, erklären Sie uns bitte, wieviel Bürger nach Ihrer Meinung bereit sind, für abhängige und schlechte Beratung einen Cent ausgeben zu wollen, wenn ihm die Höhe der Provisionen, die er zu zahlen hat, verschwiegen wird?

Mit fadenscheinigen - und schlechten - Argumenten versucht die DVAG in ihrem Werbeblog, die Honorarberatung schlecht zu reden, und offenbart erhebliche Argumentationsschwächen. Ein gewiefter kritischer Geist offenbart in dem Werbeblog Insiderwissen und führt Dr. Lach - passend zur Jahreszeit - aufs Glatteis.

Nun denn, wir Anwälte nehmen auch Honorare und fahren gegenüber dem Mandanten eigentlich ganz gut. Warum sollten die Mandanten nicht wissen, was die Tätigkeit kostet?

Die DVAG sagt dies ihren Kunden nicht. Sie verschweigt es nicht nur ihren Kunden, sondern lässt auch ihre eigenen Mitarbeiter im Dunkeln stehen.

Dr. Lach wurden in den Kommentaren konkrete Zahlen vorgehalten, was die DVAG bei einem Vertragsabschluss kassiert und wie viel (man sollte eher sagen, wie lächerlich wenig) an den Vermögensberater weitergegeben wird.

Der Rest geht an die DVAG, in Riesenprojekte, Luxushotels, in fragwürdige Werbeträger, und - nicht zu vergessen - in die Familie Pohl, deren Vermögen zu den 50 größten in Deutschland gezählt wird.

“Falsch / viel zu hoch angesetzt sind auch nahezu alle anderen Zahlen, zum Beispiel für unser Engagement bei Michael Schumacher oder Paul Biedermann”, so Lach nach dem Motto, wir verraten Euch nicht, dass es viel mehr ist, was die kriegen.

Da bleibt eben nicht viel übrig für den Vermögensberater. Ein Vorstandsmitglied der DVAG soll einmal gesagt haben, dass jährlich 1/3 der Vermögensberater das Handtuch werfen ( ich halte diese Zahl für etwas zu hoch gegriffen). Ein Anwalt der DVAG sagte einmal, es brächte doch nichts, alle Vermögensberater zu verklagen - die seien doch eh alle pleite.

Und Dr. Lach versucht immer wieder den Kopf aus der Schlinge zu drehen mit fadenscheinigen Platitüden wie diese : “Mit 32 € je Einheit Gesellschaftsprovision sind Sie meilenweit über das Ziel hinaus geschossen. Ziehen Sie einen mittleren zweistelligen Prozentsatz ab, dann liegen Sie ganz gut.”, so Lach. Nichts Konkretes. Um Gottes Willen soll der Kunde bloß nicht erfahren, was er an die DVAG unfreiwillig zahlen muss.

Und da räumt Dr. Lach sogar noch ein, dass die DVAG die gesamte Bestandsprovision den Vermögensberatern vorenthält, in dem er schreibt : “Bei der Bestandsprovision, die wir im Übrigen zur Deckung der Kosten für die vielfältigsten Serviceleistungen für unsere Vermögensberater benötigen”, - unglaublich, aber wahr.

Es kommt noch dicker : Lach räumt in seiner unverbindlichen Art ein, “Ebenfalls richtig ist, dass uns unsere Hotels jedes Jahr viel Geld kosten. Aber auch hier investieren wir zu 100 Prozent zum Wohle unserer Vermögensberater”. Vermögensberater - Ihr investiert in Hotels! Ich wüsste nicht, dass man mal irgendeinen Vermögensberater gefragt hat, ob er lieber ein erheblich höheres Einkommen hätte oder der DVAG ein 5-Sterne-Hotel bezahlen möchte.

“Übrigens weiß ich als Vermögensberater der DVAG, dass ich 100% der Provisionen bekomme” meint Wolfgang Stadler weiter unten in den Kommentaren. Tja lieber Herr Stadler, aber nur von dem, was übrig geblieben ist, nachdem die Sahnestückchen längst verteilt und verspeist wurden.

Lustiges am Rande: Der Werbeblog ließ dann auch die himmelhochjauchzende Äußerung zu, man sei wieder die Nr. 1. “Herr Polerka erweckt den Eindruck, selbst Vermögensberater zu sein. Wenn dem so ist: Niemand wird dazu gezwungen, als Vermögensberater bei der Nummer 1 zu arbeiten”.

Hoppla, wenn das mal nicht vom AWD gelesen wird, der solche Lobgesänge der DVAG gerichtlich untersagt hatte. Mal gucken, ob jetzt die Zwangsvollstreckung droht.

 

Dez 29

In der Krise spricht man gern von den guten alten Zeiten. So auch die deutsche Vermögensberatung DVAG in ihrem Blog. Dort hatte Dr. Lach - als Antwort auf unsere Veröffentlichungen zu fehlenden Umsätzen und fehlendem Kundenneugewinn – mit besänftigenden Worten für weihnachtliche Stimmung im Hause DVAG sorgen wollen.

Die aktuellen Zahlen sprechen aber Bände : Auch bei der DVAG ist es 2009 mächtig bergab gegangen. In Deutschland bis 17 % Umsatzrückgang, in Österreich sogar bis zu 40 %.

Ein heftiger Einschnitt in die erfolgsverwöhnte Welt der DVAG!

Es kommt gerade bei der DVAG ein weiteres gewaltiges Problem hinzu : Reichten die Umsätze schon früher nicht, die eigenen Handelsvertreter im Schnitt zu ernähren, wird es jetzt sogar noch enger. Wir hatten schon darauf hingewiesen, dass der ProKopfumsatz erschreckend ist. Schon in guten Zeiten erwirtschaftete der Vermögensberater nur etwas mehr als 2600 € Bruttoumsatz im Schnitt!  Der DVAG ist es gelungen, dies in Anbetracht der sinkenden Gesamtumsätze sogar noch zu toppen.

Erstmalig geht`s jetzt rapide bergab, während es in vergangenen Jahren - fast - immer nur Erfolgsmeldungen gab.

Hier die Umsätze der vergangenen Jahre (in Euro):

Geschäftsjahr 2008  :  1.224 Millionen Euro

2007 : 1.004 Millionen Euro (erstmals mehr als 1 Mio)

2006 hier nicht bekannt

2005 : 807,4 Mio

2004 : 913,8 Mio

Sinkender Umsatz auf der einen, steigende Mitarbeiterzahlen auf der anderen. Die logischen Folgen eines Schneeballsystems sind, dass es sofort dann ein Ungleichgewicht gibt und in sich zusammenbrechen droht, wenn eine der maßgeblichen Stützen keine Weiterentwicklung hat.

 

Dez 28
Dr. Lach schreibt in seinem Weihnachtsgruß an die Kunden und Mitarbeiter der deutschen Vermögensberatung DVAG, es gäbe jetzt nur noch 35.000 Vermögensberater. Offiziell waren es mal 37.199 .

Hoppla, wieder ein Versehen oder die ernüchternde Wahrheit, dass doch viele Vermögensberater abgesprungen sind ?

 

Dez 15

Das Magazin portfolio international schreibt in seiner Ausgabe vom 10. November sinngemäß folgendes:

Da die Deutsche Vermögensberatung DVAG keine Halbjahreszahlen bekannt gibt, können nur die Zahlen der Konkurrenten als Orientierung genommen werden. Bei MLP, OVB und AWD sanken die Umsatzerlöse des ersten Halbjahres 2009 zwischen 18 und 24 Prozent. So kann man wohl bei der DVAG von einem ähnlichen Rückgang ausgehen. Auch die DVAG hat erhebliche Einbußen!

“Reingefallen. Von Jahr zu Jahr schneiden wir besser ab als die Genannten”, wird offiziell von DVAG-Seite vorgegaukelt. “Das wird auch 2009 so bleiben, und das, obwohl wir im Vorjahr mit rund 20 Prozent Umsatzwachstum den Markt bereits um Längen geschlagen haben.”

Dr. Lach, Sie als jemand, der aus jeder Krise etwas Schönes für die DVAG herbeireden kann, beantworten Sie bitte für uns folgende Fragen:

Ist es richtig dass 2008 gegenüber der 2007 innerhalb der DVAG keinerlei Wachstum stattfand ?
Und auch in diesem Jahr 2009 kein Wachstum gegenüber dem Vorjahr 2008 zu erwarten ist ?
Wenn beide Fragen mit “ja” beantwortet werden, schließ sich gleich die nächste Frage an: Hängt das damit zusammen, dass die DVAG tatsächlich keine Steigerung hatte und - um nicht schlecht dazustehen -  die einverlaibte Allfinanz (ehemals AachenMünchener) und FVD in den Umsatz hineinrechnete ?

Wie sähen die Zahlen aus, wenn diese ohne die Vorteile durch Übernahme des AachenMünchner-Vertriebs errechnet wären?

Sonst würde das ja nach nach “Jubel” Schummeln aussehen ?

Dez 14
Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2009 unter dem Aktenzeichen 12 U 254/08

Ein Versicherer hat gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn sich herausstellt, dass es für die Zahlung keinen Rechtsgrund gegeben hat (Stornierung der Verträge). Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 812 BGB.

In § 814 BGB steht sinngemäß, dass Leistungen nicht zurückgefordert werden können, wenn man leistet, obgleich man weiß, dass man zur Leistung nicht verpflichtet ist.

Nun meinte das Oberlandesgericht, der Handelsvertreter habe nachweisen müssen, dass die Versicherung freiwillig „in Kenntnis der Nichtschuld“ geleistet hat. Weil er dies nicht könne, könne er sich allerdings auch nicht auf § 814 BGB berufen.

Schließlich hatte das OLG jedoch noch über § 87 a Abs. 2 HGB zu befinden. Ob der Versicherer einen Anspruch auf Rückzahlung hat, hängt davon ab, ob die Vertragsauflösung mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind. In diesem Rahmen besteht nämlich eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers, dass heißt bei gefährdeten Verträgen eine Obliegenheit, gegenüber dem säumigen Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise aktiv zu werden und diesen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ernstlich und nachdrücklich anzuhalten, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bestehen bleibt (BGH in VersR 2005, Seite 1078).

Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung im § 85 a Abs. 3 Satz 3 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, Seite 371).

Dabei hat der Versicherer die Wahl, ob er dem Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilungen übersendet oder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift (BGH VersR 2005).

Dabei hat der Versicherer bzw. die die Rückforderung beanspruchende Seite darzulegen oder nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen der Nachbearbeitung und in jedem einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR 2005).

Säumige Versicherungsnehmer müssen zwar nicht verklagt werden, es reicht aber auch nicht aus, dass der Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so das OLG Brandenburg).

Vielmehr muss der Versicherer alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007).

Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde (OLG Köln in VersR 2006, Seite 71).

Der Versicherer muss die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie erforschen und gemeinsam mit dem Prämienschuldner nach einer Lösung suchen (OLG Düsseldorf, OLG Köln).

Der Versicherer hat ebenfalls zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (Reduzierung der Versicherungssumme, Aussetzen der Prämienzahlung usw.) aufrechterhalten werden kann.

Bei Provisionsansprüchen in geringer Höhe reichen im Falle eines automatisierten Mahnverfahrens drei aufeinander folgende Mahnschreiben und der Hinweis auf die Rechtsfolgen, schließlich ein Gesprächsangebot und das Signal eines möglichen Entgegenkommens (BGH vom 25.05.2005). Wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Versicherungsnehmer nicht zahlen wird, ist eine Nachbearbeitung entbehrlich.

Vorliegend hat der Versicherer auf viele geltend gemachte Ansprüche verzichten müssen, weil eine hinreichende Nachbearbeitung in einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen ist und teilweise eine hinreichende Nachbearbeitung nicht einmal dargetan wurde.

 

Dez 05

Manchmal wird uns von DVAG-Jüngern vorgeworfen, wir würden übertreiben. Aber mal im Ernst: Entsprechende Horror-Storys müssen wir uns wirklich nicht aus den Fingern saugen, es reicht völlig, einen Blick in die Prozessakten und in die Presse zu werfen.

Heute empfehlen wir den Donau-Kurier:

Ingolstadt (DK) Ein Ingolstädter Repräsentant der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) soll das Geld seiner Kunden veruntreut haben. Im Herbst 2007 ist der Mann gestorben. Von zwei Millionen Euro fehlt seither jede Spur. Die 31 Geschädigten, fast alle Ingolstädter, fordern von der DVAG jetzt Wiedergutmachung.

Am besten hat uns diese Stelle gefallen:

Ihre Nachforschungen hätten ergeben, dass F. vor seiner Zeit bei der DVAG mehrfach wegen Betrugs verurteilt worden war, zuletzt zu zehn Monaten Haft auf Bewährung.

Ja, Sie haben richtig gelesen.

Die Zentrale in Frankfurt antwortet übrigens nicht einmal, wenn man sie auf fragwürdiges Personal aufmerksam macht.

Es würde unseren Erfahrungen übrigens sehr widersprechen, wenn sich die DVAG aus Gründen der Markenpflege den Geschädigten gegenüber kulant zeigen würde. Denn Handelsvertreter sind ja selbständige Unternehmer, da hat ja die DVAG nichts mit zu tun …

Was garantiert kommen wird, ist der Spruch: “Schwarze Schafe gibt es überall.” Bei der DVAG müssen Sie nur Ihren Namen schreiben können. Notfalls stellt man Ihnen hierzu Hilfsmittel wie Visitenkarten.

Dez 04

EXOVB.de ist da!

OVB RA Markus Kompa

Es gibt für Unternehmen gewisse Obliegenheiten wie Marktbeobachtungspflichten. Wenn etwa in Mode kommt, dass sich jeder ein Blog zulegt, dann sollte ein markenbewusstes Unternehmen die lächerlichen Cent dafür ausgeben, sich eine entsprechende …blog.de-Domain zu sichern, anstatt später rumzujammern, wenn es ein Kritiker tut.

Rechtsgeschichte schrieb etwa AWD-Aussteiger.de, die man heute unter verein-der-ehemaligen-awd-mitarbeiter-ev.de findet. AWD hatte sich nach dem langwierigen Prozess um die Domain “AWD-Aussteiger.de” alles Mögliche mit AWD sichern lassen. Und auch von EXDVAG.de hat die Welt schon gehört.

Unglaublich, aber wahr: EXOVB war offenbar noch frei! Jetzt nicht mehr …

 

Dez 03

 

Mai 2009:

Die AIDA fährt übers Mittelmeer. Die Sonne scheint. An Bord sind Vermögensberater, die sich die Reise verdient haben, und auch einige Herren des Vorstandes der Deutschen Vermögensberatung DVAG.

Am 16.05.2009 gaben dann die Chefs ein kleines Stelldichein. Eine Fragerunde, in der die Vermögensberater an den Vorstand ihre Fragen richten durften. Auf der Bühne saß Familie Pohl (der Senior in der Mitte, neben ihm seine beiden Söhne, auf den Flügeln weitere Verantwortliche).

Es wurden Fragen von den Zuschauern beantwortet. Später meldete sich eine Frau in den hinteren Rängen und bemängelte, dass die DVAG im Internet so schlecht aufgestellt sei. Immer öfter würden Kunden deratige Dinge stoßen. Abschließend fragte sie, was man denn aus Sicht des Vorstandes daran tun würde, um das zu ändern

Diese Frage war Anlass. Dr. Lach zur Bühne zu zitiert und ihm das Mikro zu überreichen.

Vor den Augen aller Vorstandskollegen und den erwartungsvollen Blicken der Vermögensberatern versprach Dr. Lach am 16.05.2009, er werde alles dafür tun, um das Internet von den bösen Seiten zu befreien. Dies werde, so verspreche er, spätestens in einem halben Jahr erreicht sein.

Damit schien man zufrieden.

Was ist nun in diesem halben Jahr geschehen? Wir wissen nicht, welche Dinge Dr. Lach meinte und was man sich vorstellte.

Neugierig wie wird sind, haben auch wir ein halbes Jahr munter mitgegoogelt und stellen fest, dass es durchaus Veränderungen gibt. Viele böse Seiten sind weg. Jetzt sind nur noch Seiten wie ex.dvag, Verbraucherschutz, Finanzparasiten, geprellte Strukkis, auf S. 2 mein Parteibuch, der DVAG-Blog, das Handelsblatt und der kritische Heisebericht zu finden. Unseren Blog finden wir zur Zeit auf S. 4.

Wir sagen : Geschafft, die Ehre ist gerettet. Volle Kraft voraus!

 

Nov.29
In den Tagen, als es noch eine Ganovenehre gab, da hackte die eine Krähe der anderen kein Auge aus. In Mafiakreisen etwa ist nahezu alles erlaubt, nicht aber das Verpfeifen. Doch es scheint durchaus Unterschiede dieses Metiers zur Finanzberatungsbranche zu geben:

Unser lieber Blogger-Kollege Dr. Lach veröffentliche letzte Woche seinen Beitrag DVAG zu Formaxx, in welchem er vor Interessenkonflikten des Mitbewerbers Formaxx davor warnte. Sinngemäß kritisierte Lach, Formaxx sei wie die anderen Strukkibuden auch kaum mehr als der kaschierte Vertriebsarm der im Hintergrund agierenden Versicherungswirtschaft. Wir können Lach im Detail zustimmen und hätten ihm schon beinahe einen Slot in unserem Blog angeboten, auch wenn wir den Hinweis darauf vermissen, dass es sich mit der “Unabhängigkeit” der DVAG halt auch nicht anders verhält.

Als Medienkritiker übt sich Lach mit dem Versuch, im Beitrag Meinungsbildung… der Süddeutschen Zeitung Kompetenz abzusprechen.  Hier nimmt Lach etwas verwirrend für seine DVAGler in Anspruch,

dass die Qualifikation unserer Vermögensberater nicht nur den hohen gesetzlichen Anforderungen entspricht, sondern sogar darüber hinaus geht und ausdrücklich auch das Fachwissen zu Bankprodukten beinhaltet.

Aha. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Lutz Reiches Beitrag im Manager Magazin, der sinnigerweise den Titel “Eine Lachnummer” trägt und fragen uns, mit welcher moralischen Berechtigung die DVAG den Vertriebsdruck der Mitbewerber von der Sparkasse kritisiert. Hier wäre es doch mal aufschlussreich, wenn die DVAG ihre Zahlen in Sachen Fluktuation des Vertriebspersonals mit denen konventioneller Bankhäuser vergleicht. Und wenn man auf die Sparkassen draufhaut, dann könnte man doch ruhig auch mal ein Wort zur Beratungsleistung der Banken verlieren, mit denen man kooperiert …

 

 

Nov 28
Folgende Freigabe eines Briefes wurde uns durch einen Mandanten erteilt (ein Vermögensberater versuchte seit April, mit der deutschen Vermögensberatung in Kontakt zu treten, um einen Aufhebungsvertrag zu bekommen und es wurde bis November nicht einmal geantwortet!) :

„sehr geehrter….., mein Mandant ist seit geraumer Zeit (berufsunfähig) erkrankt. Im Jahr 2008 hatte mein Mandant über einen Zeitraum von fast einem halben Jahr von der Deutschen Vermögensberatung kein Einkommen erzielen können.

Deshalb wandte er sich im April 2009 an die Deutsche Vermögensberatung mit der Bitte um kurzfristige Auflösung des Vermögensberatervertrages. Darauf erhielt er keine Antwort. Deshalb erinnerte er die Deutsche Vermögensberatung noch einmal mit Schreiben vom 20.05.2009 unter Fristsetzung zum 30.05.2009 daran. Ein ärztliches Attest wurde beigefügt. Wieder kam keine Antwort.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2009 wurde die Deutsche Vermögensberatung abermals angeschrieben und mitgeteilt, dass wenn sie wieder nicht antworten sollte, man stillschweigend von einer Aufhebung des Vertrages zum 30.06.2009 ausgehen wird. Auch hierauf kam keine Antwort…

Im August erfolgte dann ein Anruf des Anwaltes bei dem „Sachbearbeiter“ der DVAG in Frankfurt (dieser hatte über seine Sekretärin den Rückruf zuvor versprechen lassen, aber nicht eingehalten). Man habe die Angelegenheit an die Anwälte abgegeben und weil man dort angeblich so langsam arbeiten würde, sei noch nichts geschehen, so die Erklärung des „Sachbearbeiters“).

Bis heute erfolgte von den Anwälten keine Antwort. Am 31.08.2009 wurde dann die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein an die DVAG gesandt. Die Deutsche Post bestätigt, dass die Kündigung am 04.09.2009 zugegangen ist…“

Im November kam ein „amtlicher Vordruck“ der DVAG, wie sie ihn alle ausscheidenden Vermögensberater erhalten, dass der Vertrag zum Ende 2010 zu Ende gehen würde. Ein Hinweis auf den Wunsch der Vertragsbeendigung, ein Satz zu der Erkrankung war in dem Schreiben nicht enthalten.

Wie schrieb Dr. Lach in dem Unternehmensblog der DVAG so schön:  “Wir sind eben durch und durch ein Familienunternehmen – in vielfacher Hinsicht.”

 

Nov 25
Ist ein Unternehmer echter Selbständiger ohne eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und hat er im Wesentlichen einen Auftraggeber, z.B. Vermögensberater der Deutsche Vermögensberatung DVAG, dann ist er auch als Selbständiger rentenversicherungspflichtig, so die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI.

Es gilt die Faustregel, dass er nur dann einen Auftraggeber hat, wenn 5/6tel seines Umsatzes nur über den einen Auftraggeber generiert werden und der Unternehmer keinen Arbeitnehmer beschäftigt, der in der Regel mehr als 400,00 € monatlich verdient.

In diesem Fall hat der Handelsvertreter seine Beiträge in vollem Umfang selbst zu zahlen und sich sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzumelden.

Möglichkeiten der Befreiung gibt es:

1.
Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit.

2.
Der Antragsteller hat das 58ste Lebensjahr vollendet. Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er bereits selbständig war und die Versicherungspflicht erstmalig aufgrund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbständigkeit eingetreten ist.

Beachte! Diese Regelung hat nichts mit der so genannten Scheinselbständigkeit zu tun. Scheinselbständig ist jemand, der zwar vertraglich als freier Gewerbetreibender arbeitet, jedoch genauso abhängig und weisungsgebunden ist wie ein Arbeitnehmer. Dieser muss sich dann auch wie ein Arbeitnehmer behandeln lassen und muss von dem Arbeitgeber kranken-, renten-, pflegeversichern und gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen.

Diese Grundsätze wurde in einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 04.11.2009 (Aktenzeichen B 12 R 7/08 R) noch einmal bestätigt. Im Internet wurde diese Entscheidung bisher nicht veröffentlicht.

Das BSG musste darüber entscheiden, ob ein selbständiger Handelsvertreter, der auch als Arbeitnehmer angestellt war, in die Rentenversicherung einzahlen musste. Als Angestellter verdiente er etwa 32.000,00 € brutto, als Handelsvertreter etwa 18.000,00 € brutto.

Der Deutsche Rentenversicherungsbund wollte für seine Handelsvertretertätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bekommen, und zwar in Höhe eines halben Regelbeitrages.

Der Betroffene wollte dies nicht zahlen.

Vor dem Sozialgericht verlor er, vor dem Landessozialgericht gewann er, um nunmehr in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht eine - wohl endgültige - Niederlage zu erfahren.

 

Nov 20
Am 28.05.2009 entschied der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen V R 7/08, dass auch so genannte Untervermittler, die Zuführungsprovisionen erhalten, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter gemäß § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen. Der BFH meint dazu, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt seien, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsvertreter am Versicherungsabschluss interessierte Kunden benennt und für den Fall des Abschlusses eine so genannte Zuführungsprovision erhält (so genannte Tippgeber). Schließlich, so der BFH, genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen steuerpflichtigen – den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.

Nov 19
Die Kläger in Österreich haben eine wichtige Hürde genommen: Ihre Sammelklage wurde gestern zugelassen. Der auch in Deutschland aktuell wegen seinem freizügigen Umgang mit Daten ins Gerede gekommene AWD, über welchen der SPIEGEL kritisch berichtet, währen der FOCUS ihn feiert, wird uns demnächst noch mehr beschäftigen …
Nov 18
Wie ich hörte, erzählt man sich gerade folgenden Witz in Vermögensberaterkreisen (man möge mir nachsehen, dass ich nicht der beste Witzeerzähler bin und ich hoffe, den Witz zumindest im Kern wiedergeben zu können):

Erste Szene:

Vertriebsmitarbeiter des MLP mieten eine kleine Bowlingbahn hinter einer kleinen Kneipe. Auf den Stühlen ihrer Bowlingbahn liegen Reißzwecken.

Was tun sie? Sie führen Gespräche, analysieren die Reißzwecken umfassend, bis die Bowlingzeit zu Ende ist.

Zweite Szene:

AWD-Mitarbeiter planen einen Bowlingabend. Dafür mieten Sie eine kleine Halle. Auf der Bestuhlung vor der Bowlingbahn finden sie Reißzwecken.

Was tun die AWD-Mitarbeiter?

Mit einer Handbewegung wischen sie die Reißzwecke weg, machen plangemäß ihren Bowlingabend, um am nächsten Tag wieder ordentlich Umsatz zu machen.

Dritte Szene:

Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung DVAG planen einen Bowlingabend. Sie mieten die größte Halle der Stadt und finden auf der Bestuhlung vor der Bowlingbahn Reißzwecken.

Was tun sie?

Sie nehmen die Reißzwecken zur Kenntnis, setzen sich darauf, ohne diese zu entfernen und sagen sich: “Der Doktor wird schon wissen, wofür das gut ist!”

Nov 17
Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt ( Az.5 AZR 638 + 639/08) . Es wurde nicht rechtskräftig. Die Parteien einigten sich im Oktober 2009 im Rahmen eines Vergleichs.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.10.09 in einer vorläufigen Vorberatung die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Klägerin (AWD) ständen. Sie waren nicht im Sinne des Arbeitsrechts weisungsgebunden und damit nicht von der Klägerin persönlich abhängig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit führe nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so das BAG.

Am 20.10.2009 schlossen die Parteien dann einen Vergleich, in dem noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Beklagte in keinem Arbeitsverhältnis zur  Klägerin stand. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst, die Gerichtskosten werden geteilt).

 

Nov 16
Das direkt neben meiner Kanzlei liegende Oberverwaltungsgericht Münster (ich kann den Richtern aus dem Fenster direkt auf den Arbeitsplatz schauen) durfte am 29.09.2009 auch mal etwas über Handelsverteter entscheiden.

Es erging dann ein Beschluss (Az. 4 B 813/09) darüber, ob es erlaubt sei, dass die Behörde die Erlaubnis zur Gewerbeausübung im Wege einer einstweiligen Anordnung versagt.

Hintergrund ist, dass ein Gewebetreibender Schulden hatte und es deshalb zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Im Juli 2009 betrugen seine Schulden noch etwa 20.000,00 €. Die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 gaben einen ordentlichen Gewinn in Höhe von ca. 100.000,00 €.

Wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat die Behörde die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO abgelehnt.

Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit der einstweiligen Verfügung, die erstinstanzlich gescheitert ist und nun auch vom OVG Münster abgeschmettert wurde.

Das Gericht warf dem Antragsteller vor, er habe zwar ordentliche Zahlen geschrieben, jedoch nichts getan, um seine Schulden zu regulieren.

Nov 15
Bei der Trauerfeier von Robert Enke in der AWD-Arena mussten wir in jeder zweiten Kameraeinstellung die Werbung des AWD ertragen. Während die Gäste weinten, strahlte der neue “persönliche Finanzoptimierer” vom Himmel.

Gleichzeitig brach Paul Biedermann in Freudenstürme aus, weil er einen oder mehrere neue Weltrekorde brach. Beim Sprung ins Wasser mussten wir uns alle überzeugen: Sogar die Bademütze wurde von der deutschen Vermögensberatung DVAG gesponsort.

Während man in beiden Häusern vehement gegen die Umsatzeinbrüche kämpft, scheint man für die Werbung noch mehr als genug übrig zu haben. Ach ja, ganz nebenbei, heute ist Volkstrauertag…

Nov 14
Die deutsche Vermögensberatung DVAG setzte 2007 ihre neuen Verträge mit den Mitarbeitern durch. Dort sind Wettbewerbsklauseln enthalten - kein allgemeines Wettbewerbsverbot nach Vertragsschluss, sondern Abwerbeverbote.

In den Aufhebungsverträgen der DVAG finden sich diese Klauseln teilweise wieder. Teilweise finden sich aber auch Wettbewerbsverbote in den Aufhebungsverträgen mit empfindlichen Vertragsstrafen (bis 50.000€). Die DVAG wüncht sich sogar noch teilweise lebenslange Abhängigkeit der Vermögensberater!

Also Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!

Standardmäßig tauchen bei den Mandanten wegen der Verträge 2007 immer wiederkehrende Fragen auf, die ich an dieser Stelle beantworten möchte. Dies ersetzt - darauf möchte ich hinweisen - keine Rechtsberatung und keine Beratung für den Einzelfall. Die Antworten beruhen auf langjährigen Erfahrungen mit der DVAG und ihrem Verhalten im Umgang mit angeblichen.

Frage: Welche Kunden dürfen nicht abgeworben werden?

Zunächst ist dazu zu sagen, dass die DVAG  keinen Konkurrentenschutz hat. Das heißt, solange  Kunden über neue Produkte informiert werden, beraten oder auch mit Kunden ein neues Geschäft abgeschlossen wird, ist das erlaubt.

Etwas anderes ist, wenn der Berater Kontakt zu Kunden hat, die über die Deutsche Vermögensberatung einen Vertrag mit einem Ihrer Partnergesellschaften (z.A. AachenMünchener) abgeschlossen haben. Diese Kunden dürfen nicht dazu bewegt werden, den Vertrag mit dieser Partnergesellschaft zu kündigen. Beraten dürfen die Berater auch nach Vertragsende grundsätzlich jeden Kunden. Die Beratung darf jedoch nicht dahin gehen, auf die alt- abgeschlossenen Produkte Einfluss zu nehmen.

Der Berater darf Kunden keinesfalls raten, diese „alten Verträge“ zu kündigen. Man sollte keinen Einfluss darauf nehmen, wenn man gefragt wird, ob diese alten Verträge gekündigt werden sollen! Man sollte dem Kunden auch nicht helfen, wenn dieser angeblich bereits zuvor dazu entschlossen war, einen solchen alten Vertrag zu kündigen (z.B. durch vorbereitete Kündigungserklärungen oder Hilfeleistung beim Wegschicken der Kündigung).

Ein ausgeschiedener Vermögensberater wurde einmal zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er auf die Frage des Kunden, ob ein „alter Vertrag“ gekündigt werden soll, er einfach nur genickt hatte.

Zusammenfassung: Beraten erlaubt, Einflussnahme auf alte Verträge nicht erlaubt.

Frage: Welche Mitarbeiter dürfen abgeworben werden, eigene oder nur registrierte?

Antwort: Es dürfen gar keine Mitarbeiter der DVAG abgeworben werden, egal ob registriert oder nicht oder ob zur eigenen Struktur oder zu einer anderen gehörend.

Dies ist natürlich teilweise nur schwer erkennbar. Was ist z.B. mit dem Fall, dass der Abgeworbene  vor der Abwerbung gefragt wurde, ob er bei der DVAG arbeitet und dieser dann behauptet, er würde nicht bei der DVAG arbeiten? Im Nachhinein stellt sich heraus, dass er doch Mitarbeiter der DVAG ist. Wird dann auch die Vertragsstrafe fällig? (dieser Fall klingt konstruiert, ist aber denkbar).

Frage: Greift die zweijährige Wettbewerbsklausel der DVAG in jedem Fall, egal wie hoch der Umsatz war und ob der Vermögensberater nebenberuflich tätig war?

Antwort: Ja, sie greift in jedem Fall!

Frage: Darf man Ende des Vertrages alle seine alten DVAG-Kunden betreuen und anschreiben?

Antwort: Grundsätzlich gilt, dass gegen eine so genannte passive Werbung nichts einzuwenden ist. Wenn sich Kunden an den ausgeschiedenen Vermögensberater wenden, ihn z.B. anrufen, ist es zulässig, diesen zu beraten und zu betreuen.

Man darf jedoch die Kundenlisten nicht systematisch aktiv abarbeiten, um alle Kunden abzuwerben. Der Bundesgerichtshof sagt dazu, dass man die Kunden, die man aus eigener Erinnerung mitnehmen kann, auch weiterhin nach Vertragsende betreuen darf. Dies sind jedenfalls die Kunden, die man gut kennt und alle Kunden aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.

(Bisher war der Vorwurf eines systematischen Anschreibens nie Gegenstand eines mir bekannten Rechtsstreits mit der DVAG. Es ging - in nicht wenigen Verfahren - immer nur darum, ob im Einzelfall versucht wurde, den Kunden zu veranlassen, einen “alten” Vetrag zu kündigen oder zum Ruhen zu bringen).

Wie lange gilt dieses Abwerbeverbot?

Antwort : Bis zwei Jahre nach Vertagsende.

 

Nov 09
… muss kein Versicherungsmakler drin sein, vielmehr ist es häufig ein Handelsvertreter.

Die Eigenwerbung als “Versicherungsmakler” ist höchst fragwürdig, denn “BGB-Makler” sind gebundene Strukkivertriebler nun einmal nicht, sonern allenfalls Pseudomakler. Eine kurze Übersicht bieten Duebbert & Partner, DAS Netzwerk.

Nov 08
Auf den WDR-FernsehbeitragWenn der Finanzberater klingelt” gab es eine Reihe von Reaktionen - interessante, unterhaltsame, aber auch folgenreiche.

Pikanteste Nachricht war die, dass bei einem Treffen einiger Direktionsleiter in den DVAG-eigenen Hotelanlagen in Portugal, dem VilaVitaParc, man gemeinsam “per Internet” sich den gesamten Film angeschaut hat. Man hatte sich einen Fernsehabend im Internet gegönnt und den Film - genüßlich oder weniger genüßlich - angesehen.

Der DVAG-Werbe-Blog hat den Fernsehbeitrag übrigens nie erwähnt. Kritik ist hier in der Heile-Welt-Stimmung nicht erwünscht.

Dass der DVAG-Blogmoderator Dr. Lach wiederum einer der treuesten Leser unseres Blogs ist, also selbst Vorstandsmitglieder der Deutschen Vermögensberatung DVAG sich mit “kritischen Geistern” auseinandersetzen, wurde oft genug unter Beweis gestellt. Nur darüber schreiben darf man nicht.

Peinlichste Nachricht ist die eines Vermögensberater, der sich dazu entschieden hat, nicht mehr zu erwähnen, dass er bei der DVAG arbeitet, wenn er neue Kunden besucht. Zu beschämend sei ihm der Ruf. Er nennt sich jetzt nur noch allgemein Versicherungsvertreter. Peinlich - für die DVAG.

Bewegendste Nachricht war die eines anderen Vermögensberaters, der nach Ausstrahlung des WDR- Films die Kündigung seines Handelsvertretervertrages erklärt hat. Er sagte, dass letztendlich der Film für diesen Entschluss ausschlaggebend war.

Nov 08
Grundsätzlich ist es verboten, dass Telefon „auf laut“ zu stellen, um andere mithören zu lassen, wenn der Gesprächspartner am anderen Ende der Leitung damit nicht einverstanden ist.

Zeugen kann man sich auf diese Weise also nicht herbeiführen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 23.04.2009 unter dem Aktenzeichen 6 AZR 189/08, das eben Gesagte grundsätzlich auch noch gilt.

Hörte jedoch noch jemand zufällig zu, ohne dass ein Gesprächspartner dazu beigetragen hätte, wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. Der Zuhörer darf dann zuhören.

In diesem Fall kann der „zufällige Zuhörer“ den Inhalt des Gesprächs als Zeuge bekunden.

 

Nov 05
Es besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Strukturvertrieb (hier AWD)! Eine unfassbare Entscheidung - richtungwseisend und in allen Punkten richtig.

…dass zwischen den Streitparteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und die Provisionsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sind , ist der Tenor dieses Urteils.

Endlich einmal eine Entscheidung, die die Struktursysteme verstanden hat!

Wir empfehlen, die nachfolgenden Inhalte des Urteils genüsslich zu lesen (Urteil wurde nur verkürzt wiedergegeben).

In diesem Rechtsstreit ging es um Provisions-Rückzahlungen, die ein Handelsvertreter gegenüber dem Strukturvertrieb leisten sollte.

“Maßgeblich dafür, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist die persönliche Abhängigkeit. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 84 HGB. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Insbesondere die Weisung, detaillierte Berichte über die eigene Aktivitäten zu geben, sind mit dem Status eines freien Handelsvertreters nicht vereinbar. Nur dann, wenn ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen ist, sind besondere Berichtspflichten vom BGH akzeptiert.

Eine statusrelevante Einschränkung der selbständigen Bestimmung der Arbeitszeit kann sich auch dann ergeben, wenn ein Verbot jeglicher anderer Tätigkeit dazu führt, dass der Versicherungsvertreter nicht mehr über die Dauer seiner Arbeitszeit bestimmen kann und darauf angewiesen ist, seinen Lebensunterhalt allein aus der geschuldeten Tätigkeit zu bestreiten (BAG Urteil vom 15.02.1999, Aktenzeichen 5 AZR 169/99).

Bereits aus einem weit gefassten und ungewöhnlich einschneidend formulierten Wettbewerbsverbot kann sich ergeben, dass für den Mitarbeiter keine Möglichkeit besteht, seine Arbeitskraft außerhalb der Vertragsbeziehungen einzusetzen. Die von der Klägerin in ihrem Standardvertrag für Handelsvertreter gewählte Formulierung, der Handelsvertreter dürfe Produkte, die nicht in der Provisionsliste der Klägerin stünden, nicht vermitteln, kann vom Handelsvertreter zumindest so verstanden werden, dass ihm eine Tätigkeit als Handelsvertreter – auch wenn sie nicht in Konkurrenz zur Klägerin steht – untersagt werden soll. Auch die ausdrückliche Betonung der Verpflichtung zur ständigen Pflege des vom Handelsvertreter vermittelten Bestandes verstärke die Bindungen des Handelsvertreters an die Klägerin in höherem Maße als dies üblich sei.

Zwar hat der hier zugrunde liegende Vertrag die Berechtigung des Handelsvertreters enthalten, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Dennoch hat er auch gleichzeitig eine Weisungsbefugnis der Klägerin über Ort und Zeit der Tätigkeit des Handelsvertreters enthalten, wenn wichtige Gründe dies erforderlich machen. Nach einer Zeugenvernehmung stand für die Berufungskammer fest, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu werten sind. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, dass die Klägerin selbst konkrete auf Ort und Zeit der Tätigkeit und deren inhaltliche Ausgestaltung bezogene Weisungen erteilt hat. Sie hat sich hierzu aber ihrer Handelsvertreter bedient, die als Führungskräfte das Team, dem der Beklagte zugeordnet war, geleitet haben. Die Teamleiter und die weiteren übergeordneten Handelsvertreter handelten im Rahmen der von der Klägerin geschaffenen Organisation. Sie taten dies auch im Geiste des Systems der Klägerin.

Im Übrigen hatte der Beklagte die Tätigkeit, wie offenbar andere ausgewählte Handelsvertreter auch, ausschließlich im Büro … aufgenommen, bevor man ihm dort den Handelsvertretervertrag zur Unterschrift vorgelegt hat. Direkten kommunikativen Kontakt hatte der Beklagte offenbar nur im Zusammenhang mit von der Klägerin  erteilten Abrechnungen und den Schreiben der Klägerin in Vorbereitung Kündigung und der Endabrechnung. Mit der Zuweisung zum Büro … hat die Klägerin auch die Weichen dafür gestellt, dass der Beklagte sich den dort üblichen Gepflogenheiten untergeordnet hat. Hierzu gehört auch der Umstand, dass Tätigkeit überwiegend in diesem Büro durchgeführt wurde.

Die Zeugen … gaben an, jeweils am Montag ab 9.00 Uhr im Büro zur Berichterstattung bereitgestanden zu haben. Sie waren ebenso jeweils dienstags am späten Nachmittag zur telefonischen Bearbeitung ihrer Vermittlungstätigkeit im Büro. Weiter berichten sie, am Freitag zur Fortbildung gekommen zu sein, zur Teilnahme hätten sie sich verpflichtet gefühlt. Weiter berichteten beide vom samstags als Termin, an dem eventuell nachgearbeitet werden sollte. Der Zeuge … spricht weiter von täglichen telefonischen Meldungen über laufende Aktivitäten. Beide berichten, ihnen sei bei freiwilligen Pflichtveranstaltungen Konsequenzen, etwa im Hinblick auf den Vorschuss angedroht worden. Der Zeuge … berichtet, ihm sei gesagt worden, er müsse ins Büro kommen, obwohl er gerne zu Hause in … gearbeitet hätte. Ein weiterer Zeuge führte aus, dass die Mitarbeiter auf unterster Hierarchiestufe im Büro … keinen festen Arbeitsplatz hatten, trotz der Zahlung eines Betrages von 400,00 € monatlich. Der Zeuge … berichtete weiter, dass der Büroleiter eine Gesprächskultur pflegte, die offenbar gefürchtet wurde. Ein Zeuge sagte aus, dass es Pflichttermine gegeben habe und dass in diesem Zusammenhang wohl auch von Sanktionen bei Nichterscheinen die Rede war.

Allen Aussagen der Zeugen war allerdings gemeint, dass konkret keine Angaben darüber gemacht werden konnten, wann unter Androhung von Konsequenzen in welchem Sachzusammenhang Weisungen erteilt wurden. Deutlich ist für die Berufungskammer nur geworden, dass sich Mitarbeiter auf der Ebene, auf der sich der Beklagte befunden hat, gehalten fühlten, sich an die im Büro kursierenden Regeln zu halten.

Deutlich wurde aber, dass der Beklagte befürchten konnte, seine Bereitschaft, seiner Führungskraft zu folgen, habe Auswirkungen auf die Bereitschaft der Klägerin, ihm weiter Vorschüsse zu zahlen. Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wegfalls des Vorschusses ist eher deklaratorischer Natur. Gleichwohl ist er aber als Instrument zur Steuerung des Verhaltens des Handelsvertreters geeignet.

Die Aussagen der Zeugen haben die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte sich wie auch andere Handelsvertreter auf seiner Stufe für verpflichtet gehalten hat, Spielregeln, Aufforderungen zu Gesprächen, Teilnahme an freiwilligen Pflichtterminen und Anregungen zur Nacharbeit am Samstag nachzukommen.

Der Umstand, dass eigene Betriebsmittel nicht zur Verfügung standen in Verbindung mit der Beteiligung an einer Bürogemeinschaft, die monatlich mit 400,00 € zu Buche schlug und deshalb ökonomisch sinnvoll war, obwohl damit ein fester Arbeitsplatz nicht verbunden war, verstärkt dies. Bereits das Fehlen eines festen Arbeitsplatzes im gemeinsamen Büro ist ein Indiz dafür, dass der Beklagte in seinen Entscheidungen wann und wo er arbeiten will, nicht frei war… Bei einer Gesamtschau ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer, dass die rechtliche Beurteilung des Beklagten, er sei weisungsabhängig gewesen, zutrifft.

Die Vergütungen stellen sich zunächst als typische und rechtlich unproblematische Form der Einfußnahme der Klägerin auf ihre Handelsvertreter dar. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass über das Vergütungssystem selbst eine hierarchische Struktur geschaffen wird, in der ein Handelsvertreter, der eine höhere Stufe erklommen hat, in seinen Verdienstmöglichkeiten im hohen Maß vom wirtschaftlichen Erfolg der ihm zugeordneten, einen geringeren Stufe angehörigen Handelsvertreter abhängig. Der Teamleiter erhält für jede Bewertungseinheit bis zu 80 % dessen, was dem Teammitglied zusteht. Dieser Effekt wird über die Vorschussvereinbarung noch verstärkt. Über den so genannten linearen Provisionsvorschuss sahen sich die Neueinsteiger zunächst finanziell abgesichert. Diese finanzielle Absicherung hat aber eine über die Ausbildungsphase hinausgehende Funktion. Sie dient der Stabilisierung der Über- Unterordnungsverhältnisse. Über die Ausbildungsphase hinaus und zwar für den Fall, dass der Handelsvertreter der unteren Stufe hinter dem durch den linearen Provisionsvorschuss markierten Plansoll zurück bleibt. Wir der Plansoll nicht erreicht, ist im Falle des Ausscheidens die Hälfte zurück zu zahlen.

Diese Struktur, die zum Konflikt zwischen den Parteien geführt hat, ist offenbar von der Klägerin bewusst konstruiert worden. Dies zeigen die zahlreichen Verfahren der Klägerin gegen ausgeschiedene  Handelsvertreter, deren Ergebnisse sie dem Gericht vorgelegt hat. Ob das Vergütungssystem unter Einbeziehung der Vereinbarungen vom Beklagten zu erstattender Kosten gegen § 138 BGB verstößt, kann dahingestellt bleiben. Die Regelungen sind darüber hinaus in ihrer Gesamtheit nicht transparent und verstoßen deshalb auch gegen § 307 Abs. 1 BGB.

Auch das für das Arbeitsverhältnis eines Handlungsgehilfen nach §§ 59 ff. HGB gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber das Unternehmerrisiko nicht ohne weiteres vollständig auf den Arbeitnehmer überwälzen kann. Der Arbeitgeber hat auch die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers entstehenden Kosten zu tragen.

Das Vertragssystem der Klägerin benachteiligt vor allem Mitarbeiter, die in dem Tätigkeitsbereich, in dem sie eingesetzt sind, zum Teil wenig oder keinerlei berufliche Erfahrungen haben. Bei dieser Personengruppe, zu der der Beklagte gehört, ist es Risiko, letztlich erfolglos zu bleiben, hoch. Diese Personengruppe wird aber für den Fall der Erfolglosigkeit und der damit verbundenen Kündigung mit den Kosten, die sie durch ihre Tätigkeit und den notwendigen Erwerb von Branchenkenntnissen und – Techniken verursacht haben, vollständig belastet.

Diese Personengruppe trägt insofern nicht nur das Risiko nichts zu verdienen, sie finanziert auf eigenes Risiko den Versuch, festzustellen, ob sie für die Tätigkeit bei der Klägerin auf Dauer geeignet ist.

Die Berufungskammer sieht nicht, dass bei Unterzeichnung des Handelsvertretervertrages die tatsächliche Belastung für den Beklagten kalkulierbar war.

Da die Vereinbarung über Vergütung und Kosten unwirksam sind, hat der Beklagte Anspruch nach § 59 HGB auf die ortsübliche Vergütung für seine Tätigkeit. Diese übersteigt unter Berücksichtigung des Betrages, der dem Beklagten zugeflossen ist, die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Klägerin.

Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.”

Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt ( Az.5 AZR 638 + 639/08) . Die Parteien einigten sich im Oktober 2009 im Rahmen eines Vergleichs.

 

Nov 04
And the winner is….

Beinahe hätte Tobias Romberg den Deutschen Journalistenpreis im Bereich Börse, Finanzen, Wirtschaft gewonnen mit seinem Beitrag „Brutal viel Geld verdienen“ am 08.05.2009 in der „Zeit“.

Herr Tobias Romberg wurde nominiert. Der „Oscar der Zeitungsjournalisten“ ging an den Spiegel.

Wir gratulieren Tobias Romberg an dieser Stelle für seinen guten Beitrag, seine umfassenden Recherchen und vor allem für seine Nominierung, die bereits Auszeichnung genug sein sollte.

Nov 03
Wie die WELT meldet, haben die in-house-Vertriebswege im Lebensversicherungsgeschäft zugelegt. Vielleicht handelt es sich um eine Folge der den Vertrieben immer ähnlicher werdenden Verkaufsstrukturen.

Interessant ist, dass die WELT die Strukkis als “ungebundenen Vermittler” und “Makler” bezeichnet. Denn sooooooo ungebunden sind die Finanzvertriebler nun einmal nicht, und Makler sind sie definitiv auch nicht. Diesen weit verbreiteten Irrglauben haben wir im Blog mehrfach thematisiert. Im juristischen Schrifttum wird für die Berufsgruppe der Handelsvertreter gelegentlich der Begriff “Pseudomakler” verwendet, der die Sache eigentlich ganz gut trifft.

Nov 02
So zitiert die Wirtschaftswoche einen Verdi-Vorstand Uwe Foullong, und meint damit jedoch nicht etwa Finanzvertriebe, sonden die konventionellen Banken. Von den Absatzzahlen geblendet, die DVAG & Co. vermelden, werden die hauseigenen Privatkundenberater als ineffizient empfunden, die Strukturen der Strukkis werden durch die Hintertür an den Bankschalter kopiert und ersetzen kundengerechte Beratung.

Die Gewerkschaft fordert deshalb ein Verbot produktbezogener Verkaufsvorgaben - die wenigsten Beratungsopfer dürften von der Existenz von ebensolchen etwas ahnen. Die Wahrscheinlicheit, dass die engen DVAG-Freunde Merkel und Westerwelle Änderungsbedarf verstehen wollten, dürfte gegen Null tendieren.

Soviel zum Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz. Für die Handelsvertreter -  also Vertriebspersonal, das sich nicht im Angestelltenverhältnis befindet - können die Gewerkschaften nicht allzu viel tun. Handelsvertreter haben nämlich keine Lobby.

Nov 02
Kürzlich beschwerten sich Nachbarn in einem Bielefelder Wohngebiet über viel zu laute Einparkgeräusche eines 600 PS schweren Boliden.

Hintergrund: Ein MEG-Mitarbeiter versucht regelmäßig, seinen Ferrari in seine  Garage zu manövrieren. Morgens hat er Schwierigkeiten beim Herausfahren, abends muss er mehrmals hin-und hersetzen, um das Auto von der viel zu kleinen Auffahrt in die viel zu kleine Garage zu setzen. Ein zu großes Auto für eine zu kleine Garage?

…………………………………………………………..
Am 30.10.2009 wurde in dem Insolvenzverfahren gegen die MEG ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt…

Offiziell heißt es in der Bekanntmachung des AG Kassel:

661 IN 386/09 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MEG Service GmbH, Ederweg 5, 34277 Fuldabrück (AG Kassel, HRB 14291), vertr. d.: Sonja Pleyer, (Geschäftsführerin)  - Antragstellerin -  ist am 30.10.2009 um 10:45  Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Olaf Börner, Brüder-Grimm-Platz 4, D 34117 Kassel, Tel.: 0561/71200-25, Fax: 0561/71200-69, E-Mail: olaf.boerner@bnbp.de bestellt.

Amtsgericht Kassel

 

Nov 02
Am 20.10.2009 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass nicht die ordentlichen Gerichte (also hier das Landgericht) für den Rechtsstreit Deutsche Vermögenberatung DVAG mit Mitarbeitern zuständig ist, sondern das Arbeitsgericht.

Das Landgericht legte dabei zugrunde, dass es sich bei einem Vermögensberater um eine „arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG“ handelt. Er sei schließlich ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter.

Wir hatten schon so oft über dieses Zuständigkeitsproblem berichtet, so dass wir diese Thema an dieser Stelle nicht weiter vertiefen möchten.

 

Nov 01
Der ehemalige Stoiber-Berater Michael Spreng kommentiert die von uns erstmals publik gemachte Gratulation der DVAG an Westerwelle in seinem Blog Sprengsatz via Richter Ballmann) wie folgt:

Dagegen kann die Deutsche Vermögensberatung (DVAG) mit dem bisherigen Ergebnis der Koalitionsverhandlungen zufrieden sein. Nach der Bundestagswahl hatte sie ihrem Beiratsmitglied Guido Westerwelle gratuliert und ihn ermahnt: “Die Bürger müssen durch geeignete Maßnahmen zu privater Vorsorge motiviert werden”. Jetzt kann er Vollzug melden: Schonvermögen für Hartz-IV-Empfänger verdreifacht (jetzt flutscht der stockende Verkauf von Lebensversicherungen und Fonds-Sparplänen wieder), private Zusatzversicherung zur Pflegeversicherung, leichterer Umstieg von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung.

Ein Super-Ergebnis für die deutsche Versicherungswirtschaft und die Firmen, die ihre Verträge verkaufen. Allein im Juni und im Juli 2009 hatte die DVAG jeweils 150.000 Euro an die FDP gespendet, verwandte Firmen noch einmal mehrere 100.000 Euro. Auch die CDU, die bei der DVAG gleich mit einem halben dutzend Ex-Politikern vertreten ist, wurde von der Versicherungswirtschaft anständig bedacht.

Hony soit qui mal y pense!

P.S. Auch ich hatte die Verdreifachung des Schonvermögens zuerst etwas blauäugig als Beweis für die neue soziale Einsicht der FDP gewertet.

 

29
Am 31.07.2009 wurde das Handelsvertreterausgleichsrecht der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten angepasst. Nach Artikel 17 Abs. 2 a dieser Richtlinie hat der Vertreter einen Anspruch auf Ausgleich, sofern er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat, der Unternehmer aus diesen Verbindungen noch erhebliche Vorteile zieht und die Zahlung eines solchen Ausgleiches insbesondere unter Berücksichtigung der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen der Billigkeit entspricht.

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Anfang diesen Jahres die Provisionsverluste keine selbständige Anspruchsvoraussetzung mehr sein, sondern nur einen Aspekt der Billigkeit darstellen. Infolge dessen wurde der § 89 b Abs. 1 HGB dem Wortlaut der Handelsvertreterrichtlinie angeglichen. Der Handelsvertreter erhält damit den Vorteil, dass der Ausgleichsanspruch nicht mehr von Provisionsverlusten abhängig ist. Der Ausgleichsanspruch kann größer sein als zu erwartende Provisionsverluste.

Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Ob Handelsvertreter, die vor der Modifizierung aus dem Vertragsverhältnis ausgetreten sind, von der Neuregelung Vorteile erwarten können, ist noch nicht geklärt. Da jedoch die alte gesetzliche Regelung offensichtlich einen Verstoß darstellte, wird im Rahmen einer Richtlinienkonformauslegung erwartet werden können, dass die Neuregelung für alle Ausgleichsansprüche - eben auch für “alte” - anwendbar ist.

Die Neuregelung gilt übrigens auch für Versicherungsvertreter. Schließlich sollen Versicherungsvertreter im Hinblick auf die Neuregelung „Provisionsverluste“ schon immer mit Handelsvertretern in § 89 HGB gleichgestellt sein. Es gibt nur in § 89 b Abs. 5 eine kleine Unterscheidung für Versicherungsvertreter, dass an die Stelle der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden die Vermittlung neuer Versicherungsverträge tritt. Ansonsten gilt eben § 89 b gleichwohl ob Handelsvertreter oder Versicherungsvertreter.

Früher wurde bei der Berechnung lediglich Provisionen berücksichtigt, die dem Vertreter für seine vermittelte Tätigkeit gezahlt wurde. Gerade dann, wenn der Versicherungsvertreter überwiegend oder ausschließlich von Erfolgsprovisionen lebte, konnten Ausgleichsansprüche nicht oder kaum durchgesetzt werden, wenn keine Verluste an Vermittlungsprovisionen nach Vertragsende erkennbar waren.

Es ist also davon auszugehen, dass auch die Bereiche, in denen einmalige Erfolgsprovisionen gezahlt wurden, künftig Ausgleichsansprüche gezahlt werden.

Zumindest, so kann durch die gesetzliche Neuregelung erwartet werden, wird jetzt und in Zukunft der Unternehmer darlegen und beweisen müssen, dass es an Provisionsverlusten fehle. Dies ist nunmehr nicht mehr Aufgabe des Handelsvertreters.

 

Okt 28
 

 

Bei der Deutschen Vermögensberatung AG können wir uns im Augenblick nur über die – ungewollt komischen – Einträge im DVAG-Blog freuen.

 

Dort schrieb Dr. Lach am 19.10.2009, wie DVAG-Kritiker doch einmal miterleben sollten, dass Vermögensberater manchmal einen tollen Urlaub im Burgenland machen würden.

 

Herr Lach schrieb jedoch auch, dass die Vermögensberater ihren Aufenthalt „auf Kosten der DVAG“ genießen.

 

Hoppla!

 

Wir hoffen, dass dies nur eine kleine sprachliche Ungenauigkeit war. Im Synonymwörterbuch wurde der Begriff „auf Kosten“ auch als „zu Lasten“ bis hin zu „schmarotzen“ verglichen. Wir wollen nicht hoffen, dass dies damit gemeint war.

 

 

Okt 27
Unsere Empfehlung für Kurzentschlossene:

Der Besuch der internationalen Fachmesse für die Finanz- und Versicherungswirtschaft in der Westfalenhalle in Dortmund vom 27.10.2009 bis 29.10.2009.

Hier gibt jeder sein Stelldichein, der in der Branche etwas zu sagen hat oder etwas zu sagen haben möchte.

Zu den Letzteren zählt dann wohl auch Dieter Bohlen, der uns dort erzählen will, wie man trotz schlechter Gesangsstimme viel Geld in der Musikbranche verdienen kann.

Okt 26
Hier noch einmal alle Youtube-Veröffentlichungen über den WDR-Film am 12.10.2009, in dem über die Hintergründe von AWD/DVAG berichtet wurde.
Es gab sehr viele Rückmeldungen. Geschädigte, Mitarbeiter und auch viele bis dahin Außenstehende haben sich geäußert. Mit breiter Mehrheit wurde der Beitrag mit großem Interesse, und vor allem mit großer Erschütterung aufgenommen. Viele “Ehemalige” sagten : Ja, so war es bei mir auch…

Viele Außenstehende sagten, dass man sich bis dahin gar nicht hatte vorstellen können, dass solche Dinge heute noch zulässig sind.

An dieser Stelle sei deshalb dem Team des WDR für die umfangreichen Recherchen und Aufklärungen im Namen vieler Betroffenen der Dank ausgesprochen!

Okt 14
Für alle, die den WDR-Film nicht sehen konten :

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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